Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 28.11.2013 abgeändert.
2.Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin, eine Publikumsgesellschaft, verlangt vom Beklagten, der an ihr mit einer Einlage von 150.000 € als Direktkommanditist beteiligt ist, die Rückgewähr von Auszahlungen.
Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Regelungen:
§ 4 Gesellschafterkonten
...
3.
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