FG Köln - Urteil vom 06.08.2014
12 K 791/11
Normen:
InsO § 80; InsO § 203 Abs 1 Nr 3; AO § 37 Abs 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
ZInsO 2015, 363

Rückforderung einer Steuererstattung

FG Köln, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 12 K 791/11

DRsp Nr. 2015/5784

Rückforderung einer Steuererstattung

1) Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners, die während der Verfahrensdauer begründet wurden, aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, wenn mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist. 2) Der im Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts enthaltene Vorbehalt für "evtl. Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt" ist hinreichend bestimmt, weil es sich dabei nur um nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer insolvenzrechtlich begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners handeln kann, die den Beteiligten bekannt sind, da sie sich aus den Steuerakten ergeben.

Normenkette:

InsO § 80; InsO § 203 Abs 1 Nr 3; AO § 37 Abs 2 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer Vorsteuererstattung.

Der Kläger wurde vom zuständigen Insolvenzgericht zunächst als vorläufiger und dann mit Beschluss vom ….9.1999 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH (GmbH) bestellt (Az. Amtsgericht E Az.: 1).