BFH - Urteil vom 17.06.2010
III R 43/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; EStG § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4155/03

Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses; Voraussetzung eines Finanzierungszusammenhangs zwischen der Investition und der Rücklagebildung; Voraussetzung für das Vorliegen eines Finanzierungszusammenhangs

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 43/06

DRsp Nr. 2010/19683

Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses; Voraussetzung eines Finanzierungszusammenhangs zwischen der Investition und der Rücklagebildung; Voraussetzung für das Vorliegen eines Finanzierungszusammenhangs

1. Eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Ansparabschreibung) konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden.2. Die Rücklage setzt materiell einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagebildung voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird; dieser Zeitabstand ist taggenau zu berechnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2; EStG § 7g Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb im Streitjahr 1999 Taxis und Mietwagen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).