17.4 Rücklagen nach Steuerrecht

Autor: Bolk

17.45

Rücklagen nach Steuerrecht, z.B. nach R 6.6 EStR als Rücklage für Ersatzbeschaffung oder als Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 oder/und Abs. 10 EStG sowie nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG oder § 6 UmwStG oder auch nach R 6.11 (3) Satz 2 EStR, enthalten ihrem Charakter nach einen Eigenkapitalanteil und einen Fremdkapitalanteil. Dabei bestimmt sich der Fremdkapitalanteil nach der künftigen Steuerbelastung, die bei Auflösung der Rücklage entstehen wird.

17.46