Autor: Bolk |
Vereinbaren die Beteiligten, den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters durch Übertragung von Sachwerten aus dem Gesellschaftsvermögen zu erfüllen,1) und wird der Betrieb der Personengesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt, gelten die folgenden Grundsätze:
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