BFH - Urteil vom 20.11.2006
VIII R 33/05
Normen:
EStG § 5a § 15a ; FGO § 48 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg - VII 247/02 - 15.4.2005 (EFG 2005, 1264),

Saldierung des Schattengewinns mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung; Klagebefugnis bei Streit über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG

BFH, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 33/05

DRsp Nr. 2007/840

Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung; Klagebefugnis bei Streit über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG

»Der während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

Normenkette:

EStG § 5a § 15a ; FGO § 48 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein vor dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung festgestellter verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) während der Gewinnermittlung nach § 5a EStG "eingefroren" bleibt oder der im Wege einer Schattenermittlung anteilige Steuerbilanzgewinn zu einem Verbrauch auch des verrechenbaren Verlustes gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG führt.