I. Streitig ist, ob ein vor dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung festgestellter verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) während der Gewinnermittlung nach § 5a EStG "eingefroren" bleibt oder der im Wege einer Schattenermittlung anteilige Steuerbilanzgewinn zu einem Verbrauch auch des verrechenbaren Verlustes gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG führt.
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