BFH - Urteil vom 22.10.2014
II R 26/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG a.F. § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 690/10

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung von Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen II R 26/13

DRsp Nr. 2015/1583

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung von Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung

Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG a.F. § 12 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Jahr 2004 bei der ... Lebensversicherung AG (B-AG) im eigenen Namen einen Rentenversicherungsvertrag ab. Vertragsbeginn war der 1. November 2004; die Zahlung der lebenslangen Altersrente sollte ab 1. November 2021 beginnen. Die Versicherungsprämien sollten für November 2004 bis Dezember 2005 monatlich 5.000 EUR betragen und sich ab 1. Januar 2006 jährlich erhöhen.

Von November 2004 bis Dezember 2007 wurden die jeweils zum Monatsersten fälligen Versicherungsprämien regelmäßig und in voller Höhe von U, der Tante des Klägers, durch Überweisung an die B-AG entrichtet.