BGH - Beschluss vom 15.06.2009
II ZR 242/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1160
MDR 2009, 1230
NJW-RR 2009, 1697
NZM 2009, 714
WM 2009, 1847
ZIP 2009, 1809
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 15/08
LG Kiel, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 89/07

Schuldrechtliche und dingliche Wirkungen der Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) in eine Gesellschaft; Rechtswirkungen der Einbringung einer Sache quoad sortem gegenüber einem Dritten als Erwerber des Eigentums an der Sache ohne Übernahme einer Gesellschafterstellung

BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen II ZR 242/08

DRsp Nr. 2009/21261

Schuldrechtliche und dingliche Wirkungen der Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) in eine Gesellschaft; Rechtswirkungen der Einbringung einer Sache quoad sortem gegenüber einem Dritten als Erwerber des Eigentums an der Sache ohne Übernahme einer Gesellschafterstellung

a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745). b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.

Tenor:

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 156.000,00 EUR festgesetzt.