I. Streitig ist die Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1999 entstandenen Unterentnahmen bei der Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (
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