BFH - Urteil vom 18.10.2006
XI R 41/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 416
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 69/02

Schuldzinsenabzug; Über- und Unterentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen XI R 41/02

DRsp Nr. 2007/833

Schuldzinsenabzug; Über- und Unterentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

1. Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wj übersteigen.2. Auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 4a EStG ist der betriebliche Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen.3. Bei der Berechnung der Überentnahmen ist auf den einkommensteuerrechtlichen Gewinn abzustellen; auch eine in Anspruch genommene Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG mindert daher den Gewinn unabhängig von ihrer Auswirkung auf die Liquidität.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Gründe:

I. Streitig ist die Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1999 entstandenen Unterentnahmen bei der Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) -- EStG 1999--.