BFH - Urteil vom 29.03.2007
IV R 72/02
Normen:
EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 4a § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1932
BFH/NV 2007, 1960
BFHE 217, 514
BStBl II 2008, 420
DB 2007, 1899
DStR 2007, 1515
NZG 2007, 834
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 5882/01 F - 27.9.2002 (EFG 2003, 74),

Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999; gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen; anteiliger Mindestabzug; eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen; kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IV R 72/02

DRsp Nr. 2007/15386

Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999; gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen; anteiliger Mindestabzug; eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen; kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens

»Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 4a § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: