BFH - Urteil vom 01.07.2010
IV R 34/07
Normen:
§ 179 AO; § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 1990; § 16 Abs 1 Nr 1 EStG 1990; § 726 BGB; § 65 Abs 1 S 1 FGO; § 15 Abs 2 EStG 1990; § 164 Abs 1 AO; § 16 Abs 3 EStG 1990;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2853/03

Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem GewinnfeststellungsbescheidAbgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn bei VeräußerungsgeschäftenAuslegung der Klageschrift durch den BFHFortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit anderer ZweckbestimmungVerwertungsverbot bei Nichtigkeit der PrüfungsanordnungVeräußerung von Anlagevermögen bei Betriebsaufgabe unter Umständen auch laufender GewinnGewerblicher Grundstückshandel einer PersonengesellschaftBerücksichtigung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft bei den Gesellschaftern

BFH, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IV R 34/07

DRsp Nr. 2010/18270

Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem GewinnfeststellungsbescheidAbgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn bei VeräußerungsgeschäftenAuslegung der Klageschrift durch den BFHFortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit anderer ZweckbestimmungVerwertungsverbot bei Nichtigkeit der PrüfungsanordnungVeräußerung von Anlagevermögen bei Betriebsaufgabe unter Umständen auch laufender GewinnGewerblicher Grundstückshandel einer PersonengesellschaftBerücksichtigung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft bei den Gesellschaftern

1. NV: Ein festgestellter Veräußerungsgewinn umfasst neben der Feststellung seiner Höhe die selbständige Feststellung, dass ein Veräußerungsgewinn erzielt wurde. 2. NV: Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe sind nur dann dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn die Wirtschaftsgüter in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veräußert werden. Daran fehlt es, wenn die Veräußerung - ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe - auf dem Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht.