Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1.) und seine Ehefrau gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 3. August 1972 die X-Verwaltungs-GmbH (GmbH). Gegenstand der Gesellschaft war die Geschäftsführung anderer Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Das Stammkapital betrug zunächst 20 000 DM. Davon übernahm der Kläger zu 1. eine Stammeinlage von 16 000 DM und seine Ehefrau eine Stammeinlage von 4 000 DM. Der Kläger zu 1. wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.
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