BFH - Urteil vom 24.02.2005
IV R 23/03
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 74 ; EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1434
BB 2005, 1664
BFH/NV 2005, 1193
BFHE 209, 269
BStBl II 2005, 578
DB 2005, 1362
DStR 2005, 1048
NZG 2005, 648
ZfIR 2005, 708
Vorinstanzen:
FG Thüringen - II 664/01 - 23.1.2003 (EFG 2003, 1314),

Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher Laufzeit der Nutzungsverträge; keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen IV R 23/03

DRsp Nr. 2005/8955

Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher Laufzeit der Nutzungsverträge; keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

»1. Ein Grundstück, das die Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen Dritten vermieten, damit dieser es der Gesellschaft im Rahmen eines Pachtvertrages zur Nutzung überlässt, kann auch dann Sonderbetriebsvermögen II darstellen, wenn der Mietvertrag langfristig, der Pachtvertrag jedoch (nur) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist. 2. Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 74 ; EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine 1995 in das Handelsregister eingetragene OHG, betreibt bereits seit 1992 eine Tankstelle nebst Waschanlage auf einem Grundstück in Z. Dieses Grundstück hatten ihre Gesellschafter, die Beigeladenen zu 1. und 2., im Jahr 1991 gemeinsam mit dem Ziel erworben, dort ein Autohaus oder eine Tankstelle zu führen.