Streitig ist, ob die von einer Schwestergesellschaft erbrachten Ingenieurleistungen bei der Klägerin als Sonderbetriebseinnahme im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 2. HS EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung in den Streitjahren 1998 bis 2000 mit einzubeziehen sind.
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