BFH - Urteil vom 14.02.2006
VIII R 40/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG § 8 ; HGB § 114 Abs. 1 ; FGO § 68 § 127 § 135 Abs. 1 § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 923
BFH/NV 2006, 1198
BFHE 212, 270
BStBl II 2008, 182
DB 2006, 926
DStR 2006, 741
GmbHR 2006, 605
NJW-RR 2006, 1115
NZG 2007, 557
Vorinstanzen:
FG Hamburg - III 14/01 - 25.4.2003 (EFG 2003, 1379),

Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die Personengesellschaft - Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten

BFH, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen VIII R 40/03

DRsp Nr. 2006/8879

Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die Personengesellschaft - Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten

»Wird die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt, die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des Gesellschafters entstanden sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG § 8 ; HGB § 114 Abs. 1 ; FGO § 68 § 127 § 135 Abs. 1 § 138 Abs. 2 ;

Gründe: