FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.06.2015
1 K 212/14
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 156

Spezialregelung zur Ablaufhemmung im Eigenheimzulagengesetz

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 212/14

DRsp Nr. 2015/13355

Spezialregelung zur Ablaufhemmung im Eigenheimzulagengesetz

§ 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG enthält eine Spezialregelung zur Ablaufhemmung.

Normenkette:

EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 5;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung (Nullfestsetzung) der Eigenheimzulage für die Jahre 2009 und 2010 und die aus der Neufestsetzung resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 4.090 €.

Der Kläger erhielt für die Zeit von 1998 bis 2005 Eigenheimzulage für eine in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung (A = Erstobjekt). Im Jahr 2003 erwarb der Kläger eine weitere Eigentumswohnung als Alleineigentümer (B = Zweitobjekt). Zu jenem Zeitpunkt war der Kläger verheiratet, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) lagen vor. Die Einkommensteuererklärung 2002 ging am 17. März 2003 und die Einkommensteuererklärung 2003 am 17. März 2004 bei dem Finanzamt ein. Für 2003 bestand wegen Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Mit Bescheid vom 19. März 2004 wurde die Eigenheimzulage für das Zweitobjekt für die Jahre 2003 bis 2010 in Höhe von jährlich 2.045 € festgesetzt.