Der Erbschaftsteuerbescheid vom 26. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2013 wird aufgehoben, soweit mehr als 297.090 € Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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