FG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2014
4 K 4299/13 Erb
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13c Abs. 1; ErbStG § 13c Abs. 3 Nr. 1; BewG § 180 Abs. 1; BewG § 196 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 12
DStR 2015, 8
ZEV 2014, 441

Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG: Konkretisierung der Vermietungsabsicht zu Wohnzwecken - Grundstück im Zustand der Bebauung - Mietvertragsabschluss nach Fertigstellung und Steuerentstehung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 4299/13 Erb

DRsp Nr. 2014/7156

Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG : Konkretisierung der Vermietungsabsicht zu Wohnzwecken – Grundstück im Zustand der Bebauung – Mietvertragsabschluss nach Fertigstellung und Steuerentstehung

Die Steuerermäßigung des § 13c ErbStG für ein Grundstück im Zustand der Bebauung ist auch dann zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Tod des Erblassers) noch kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, aber der Erblasser zu diesem Stichtag bereits eine konkrete Vermietungsabsicht zu Wohnzwecken hatte und diese selbst noch mit dem Beginn der Bebauung ins Werk gesetzt hat.

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 26. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2013 wird aufgehoben, soweit mehr als 297.090 € Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13c Abs. 1; ErbStG § 13c Abs. 3 Nr. 1; BewG § 180 Abs. 1; BewG § 196 Abs. 2;

Tatbestand