BFH - Urteil vom 09.12.2014
X R 12/12
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 87;
Fundstellen:
BFHE 253, 482
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 581/09

Steuerforderungen in der Insolvenz des SteuerpflichtigenAbgrenzung von Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen X R 12/12

DRsp Nr. 2015/7638

Steuerforderungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen Abgrenzung von Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

1. Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2003, 759). 2. Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Nach dem Realisationsprinzip ist im Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die diesbezügliche Einkommensteuerforderung bereits begründet, wenn die Forderung realisiert ist. Im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung ist dies nach dem Zuflussprinzip erst mit tatsächlicher Vereinnahmung der Fall. 3. Masseverbindlichkeiten sind auch die Einkommensteuerschulden, die sich aus "echten" Überschüssen einer Erbengemeinschaft ergeben. 4. Unerheblich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist der Zufluss der Einkünfte aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse.