Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie die Beigeladene zu 5. (Altgesellschafter) waren bis zum 16. Februar 1989 mit jeweils 48,75 v.H. am Festkapital der Beigeladenen zu 1. --der H. KG-- beteiligt; die restlichen 2,5 v.H. hielt die Beigeladene zu 2. --die H. GmbH--, deren Stammkapital von 100 000 DM wiederum die Klägerin und die Beigeladene zu 5. zu jeweils 50 v.H. hielten.
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