BFH - Urteil vom 16.05.2002
IV R 58/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 (a.F.) § 15a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1381
BFHE 199, 271
BStBl II 2002, 748
DB 2002, 1975
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2812/96 F

Steuerfreier Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen IV R 58/00

DRsp Nr. 2002/12699

Steuerfreier Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten

»Der Anteil am Sanierungsgewinn führte unter der Geltung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zu einem steuerfreien Ausgleich des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Der im Zeitpunkt der Sanierung bestehende verrechenbare Verlust i.S. des § 15a Abs. 4 EStG blieb in der bisherigen Höhe bestehen. Sofern er nicht durch spätere Gewinne aufgezehrt wurde, war er beim Ausscheiden des Kommanditisten aus der KG in der Höhe des Sanierungsgewinns in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 (a.F.) § 15a ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie die Beigeladene zu 5. (Altgesellschafter) waren bis zum 16. Februar 1989 mit jeweils 48,75 v.H. am Festkapital der Beigeladenen zu 1. --der H. KG-- beteiligt; die restlichen 2,5 v.H. hielt die Beigeladene zu 2. --die H. GmbH--, deren Stammkapital von 100 000 DM wiederum die Klägerin und die Beigeladene zu 5. zu jeweils 50 v.H. hielten.