FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2014
6 K 1796/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 2005 § 4 Nr. 16 lit. e; 6. EGRL Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1061

Steuerfreiheit von Umsätzen aus 24-Stunden-Pflege

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 6 K 1796/13

DRsp Nr. 2014/9096

Steuerfreiheit von Umsätzen aus 24-Stunden-Pflege

Ein Anbieter von 24-Stunden-Pflege, der die 40%-Schwelle des § 4 Nr. 16 lit. e UStG a.F. nicht erreicht, kann sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL berufen. Für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ist die 40%-Schwelle nicht anzuwenden, wenn er Verträge mit den Pflegekassen abgeschlossen hat und das Nicht-Erreichen der Schwelle nur darauf beruht, dass die Leistungen der Pflegekasse entsprechend der Pflegestufe nicht ausreichen und der zu Pflegende aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Übrigen Selbstzahler ist.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 2005 § 4 Nr. 16 lit. e; 6. EGRL Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Organträger die Umsatzsteuer für Umsätze der A GmbH schuldet und ob Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit sind.

Der Kläger ist Krankenpfleger. Seit 1995 betrieb er als Einzelunternehmer einen ambulanten Pflegedienst. Er hatte Verträge mit Krankenkassen, Pflegekassen und Sozialämtern, wobei er zunächst mit ca. fünf angestellten Pflegekräften sich der klassischen Krankenpflege widmete.

Seit Ende der 90er Jahre kam schwerpunktmäßig die 24-Stunden-Pflege hinzu.