BFH - Urteil vom 10.10.2012
VIII R 42/10
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1 und 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2384/08

Steuerliche Behandlung der Einkünfte einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin

BFH, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen VIII R 42/10

DRsp Nr. 2012/23314

Steuerliche Behandlung der Einkünfte einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin

1. Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.2. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1 und 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Gewerbesteuermessbescheid 2008; im Einzelnen geht es um die Frage, ob eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung befasste Gesellschaft Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezieht oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, übte ihre Tätigkeit bis einschließlich 2007 in der Rechtsform einer aus drei Komplementären und neun Kommanditisten bestehenden KG aus. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Bis einschließlich 2007 wurden die Einkünfte der Gesellschaft stets als Einkünfte aus freiberuflicher Mitunternehmerschaft i.S. von § 18 EStG festgestellt.