BFH - Urteil vom 09.07.2013
IX R 43/11
Normen:
HGB § 255 Abs. 1 Sätze 1, 2; EStDV § 11d Abs. 1 Satz 1; EStG § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1907/10

Steuerliche Behandlung der Kosten der Erbauseinandersetzung

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen IX R 43/11

DRsp Nr. 2013/20774

Steuerliche Behandlung der Kosten der Erbauseinandersetzung

1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.2. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1 Sätze 1, 2; EStDV § 11d Abs. 1 Satz 1; EStG § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist die steuerrechtliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem (ansonsten) unentgeltlichen Erwerb.