BFH - Urteil vom 06.03.2014
IV R 14/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; EStG § 24 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 387/09

Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an einen ausgeschiedenen Gesellschafter einer Personengesellschaft; Fortführung der korrespondierenden Bilanzierung in der Sonderbilanz des Gesellschafters und in der Gesamthandsbilanz

BFH, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen IV R 14/11

DRsp Nr. 2014/10631

Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an einen ausgeschiedenen Gesellschafter einer Personengesellschaft; Fortführung der korrespondierenden Bilanzierung in der Sonderbilanz des Gesellschafters und in der Gesamthandsbilanz

Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Ausscheiden geleistete Pensionszahlungen den während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bezogenen Sondervergütungen gleichstellt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; EStG § 24 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ... in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Ihre Komplementärin ist die A-Gesellschaft mbH (GmbH). Die Beigeladene war von 1962 bis 1998 Kommanditistin der Klägerin und seit 1961 als Geschäftsführerin der GmbH tätig. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag erhielt sie u.a. eine Pensionszusage von der GmbH. Die Pensionszusage wurde für Besteuerungszwecke als Gewinnverteilungsabrede angesehen und bis einschließlich 1998 auch entsprechend behandelt.