BFH - Urteil vom 15.03.2017
I R 41/16
Normen:
AktG § 278 Abs. 1, Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1; FGO § 74; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1; GewStG § 7, § 8 Nr. 4, § 9 Nr. 2, Nr. 2b; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 246
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1879/13

Steuerliche Erfassung der die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigenden AnschaffungskostenErtragssteuerliche Behandlungen von sich aus einer Ergänzungsbilanz ergebenden Gewinnminderungen und -erhöhungen

BFH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen I R 41/16

DRsp Nr. 2017/12796

Steuerliche Erfassung der die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigenden Anschaffungskosten Ertragssteuerliche Behandlungen von sich aus einer Ergänzungsbilanz ergebenden Gewinnminderungen und -erhöhungen

1. Die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten sind in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen. 2. Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen wirken sich weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA noch auf den Gewinnanteil i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 8 Nr. 4 GewStG aus, sondern gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters ein. 3. Der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen auch dann nicht zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird (Anschluss an Senatsurteil vom 7. September 2016 I R 57/14, BFHE 255, 427).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2016 4 K 1879/13 aufgehoben.