FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2023
9 K 220/20
Normen:
PV § 17 Abs. 1; RV § 14 Abs. 2 S. 4;

Steuerliche Gewinnverteilung einer Partnerschaftsgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 9 K 220/20

DRsp Nr. 2025/885

Steuerliche Gewinnverteilung einer Partnerschaftsgesellschaft

§ 14 Abs. 2 S. 4 RV gegelt eine Neuverteilung des bereits in der Vergangenheit für eine Gesellschaft entstandenen Gewinns. Hierbei kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob eine rückwirkende Änderung nur nach Abschluss des Wirtschaftsjahres vorliegt oder - strenger - bereits nach Anfall der einzelnen Geschäftsvorfälle auch während des Wirtschaftsjahres.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PV § 17 Abs. 1; RV § 14 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Der Kl und die Beigeladenen waren (u.a.) im Streitjahr als freiberufliche Mitunternehmer an der Klin zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater beteiligt. Grundlage hierfür war der Partnerschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX (PV). Geschäftsjahr war das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 PV). Die (o.g.) Beteiligten hatten im Streitjahr innerhalb der Partnerschaft jeweils den Status von "Senior Partnern" (SP) inne (§ 1 Abs. 4 PV). Gemäß § 17 Abs. 1 PV wird der Jahresüberschuss/Bilanzgewinn der Klin unter den SP nach Punkten verteilt, wobei sich lt. der Anl. 2 im Streitjahr die Punkte zwischen den Beteiligten wie folgt verteilten:

Beteiligter Punktzahl (= %)
Kl 75 (= XXX)
B1