BFH - Urteil vom 16.05.2013
II R 5/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3; ErbStG vor 2009 § 13a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Hessisches FG, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1507/08 721

Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen II R 5/12

DRsp Nr. 2013/15872

Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs

Behält sich der Schenker bei der freigebigen Zuwendung einer Kommanditbeteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote hiervon einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte vor und vermittelt daher der mit dem Nießbrauch belastete Teil der Kommanditbeteiligung dem Erwerber für sich genommen keine Mitunternehmerstellung, können für diesen Teil die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vor 2009 nicht beansprucht werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3; ErbStG vor 2009 § 13a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1;

Gründe

I.