BFH - Beschluss vom 05.07.2002
IV B 42/02
Normen:
AO §§ 179 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG §§ 2 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ;

Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

BFH, Beschluss vom 05.07.2002 - Aktenzeichen IV B 42/02

DRsp Nr. 2002/12731

Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

1. Der steuerliche Gewinn einer atypisch stillen Gesellschaft wird anhand einer Steuerbilanz der Gesellschaft ermittelt und einheitlich und gesondert festgestellt.2. Haben sich mehrere Personen jeweils einzeln als stille Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, liegen gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter vor, wenn sich die stillen Gesellschafter am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgeschäfts und nicht nur an einzelnen Betriebszweigen oder Geschäftsbereichen beteiligen und demgemäß eine Verteilung des gesamten Gesellschaftsgewinns im Verhältnis der Kapitalanteile bzw. Einlagen aller Gesellschafter vorgesehen ist. Die Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen.3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die "Einkunftserzielungsabsicht der Gesellschaft" bereits dann fehlt, wenn beispielsweise nur dem Geschäftsführer oder - bei der atypisch stillen Gesellschaft - dem Geschäftsinhaber die verlustverursachenden Umstände bekannt sind. Es liegt vielmehr nahe, darauf abzustellen, ob der Gesellschafter aus den ihm als Mitunternehmer zugänglichen Informationsquellen Anzeichen erkennen konnte, die gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Normenkette:

AO §§ 179 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG §§ 2 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ;

Gründe: