I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Herr A.-- an der V-KG atypisch still beteiligt war und ihm deshalb im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1997 (Streitjahr) Verluste zuzurechnen sind.
Der Kläger war seit Gründung der V-KG im Jahre 1972, die ein Unternehmen der Werbebranche unterhielt, bis Juli 1984 als Kommanditist beteiligt. Der in dieser Zeit erzielte Gesamtverlust der V-KG belief sich auf rd. 2,45 Mio. DM.
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