BFH - Urteil vom 07.11.2006
VIII R 5/04
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 60 Abs. 3 § 120 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 906
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1478/02 F

Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 5/04

DRsp Nr. 2007/5941

Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

1. Ein stiller Gesellschafter ist nur dann Mitunternehmer, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.2. Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine starke Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden.3. Ist das Mitunternehmerrisiko in signifikantem Umfang beschränkt, setzt die Mitunternehmerqualifikation voraus, dass die Initiativbefugnisse besonders ausgeprägt sind.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 60 Abs. 3 § 120 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Herr A.-- an der V-KG atypisch still beteiligt war und ihm deshalb im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1997 (Streitjahr) Verluste zuzurechnen sind.

Der Kläger war seit Gründung der V-KG im Jahre 1972, die ein Unternehmen der Werbebranche unterhielt, bis Juli 1984 als Kommanditist beteiligt. Der in dieser Zeit erzielte Gesamtverlust der V-KG belief sich auf rd. 2,45 Mio. DM.