BFH - Urteil vom 09.02.1999
VIII R 43/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1196

Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung

BFH, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen VIII R 43/98

DRsp Nr. 1999/6461

Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung

1. Der Komplementär einer KG haftet den Gläubigern der KG unmittelbar und unbeschränkbar mit seinem Vermögen und trägt daher auch dann ein Mitunternehmerrisiko, wenn er im Innenverhältnis durch einen Mitgesellschafter von der Haftung freigestellt ist. Das gilt auch dann, wenn er am Verlust, an den stillen Reserven und am Firmenwert und an sonstigen immateriellen Werten nicht beteiligt ist. 2. Der Gesellschafter erhält auch dann eine Tätigkeitsvergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. EStG von der Gesellschaft, wenn die Vergütung von einem Mitgesellschafter (Obergesellschaft) gezahlt wird und im Wege einer sog. Konzernumlage von der Gesellschaft erstattet wird, sodass sich das insoweit gewinnmindernd auswirkt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Einzige Komplementärin war bis Ende des Jahres 1986 die X-GmbH (im folgenden: Komplementär-GmbH). Der Beigeladene wurde 1982 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Einzige Kommanditistin der Klägerin war die Y-KG (im folgenden: Kommanditistin; auch als Obergesellschaft bezeichnet). Der Beigeladene wurde durch Gesellschaftsvertrag vom Januar 1987 zu folgenden Bedingungen zweiter Komplementär der Klägerin: