BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 4/98
DRsp Nr. 1999/835
Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH
»Haben die Gesellschafter einer KG im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Komplementärvergütung als Aufwand der KG behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird, so ist dies bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarung auch steuerlich mit der Folge anzuerkennen, daß die Vergütung kein Gewinnvorab, sondern eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282).«