I. Zwischen den Beteiligten ist vor allem im Streit, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG) zu qualifizieren sind.
Die Klägerin war in den Streitjahren (1992 und 1993) mit 25 v.H. an der S-KG beteiligt, über deren Vermögen im Jahre 1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der ihr für das Jahr 1992 zuzurechnende Verlust beträgt 70 441 DM.
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