BFH - Urteil vom 23.01.2001
VIII R 30/99
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15a;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 827
BFHE 194, 403
BStBl II 2001, 621
Vorinstanzen:
FG Münster,

Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

BFH, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen VIII R 30/99

DRsp Nr. 2001/7597

Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

»1. Über die Frage, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind, ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung auch für den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden. 2. Zur Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und Gewinnvorab.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15a;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist vor allem im Streit, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG) zu qualifizieren sind.

Die Klägerin war in den Streitjahren (1992 und 1993) mit 25 v.H. an der S-KG beteiligt, über deren Vermögen im Jahre 1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der ihr für das Jahr 1992 zuzurechnende Verlust beträgt 70 441 DM.