BFH - Beschluss vom 19.09.2011
XI B 85/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4132/07

Tätigwerden i.R.e. Leistungsaustausches i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG einer Komplementär-GmbH für die KG durch Vertretungstätigkeit für diese als zu klärende Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen XI B 85/10

DRsp Nr. 2012/664

Tätigwerden i.R.e. Leistungsaustausches i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG einer Komplementär-GmbH für die KG durch Vertretungstätigkeit für diese als zu klärende Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betätigte sich in den Jahren 2004 bis 2006 (Streitjahre) ausschließlich als Geschäftsführerin einer KG, an der sie selbst mit 1.000 DM sowie Frau S mit 6.000 DM und Frau P mit 4.000 DM beteiligt waren. Gesellschafter der GmbH waren Frau S und Frau P zu gleichen Teilen. Geschäftsführer und einzige Arbeitnehmer der GmbH waren die Ehemänner von S und P. Die KG glich die der Klägerin entstandenen Personal- und Beratungskosten über Verrechnungskonten aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36) einen Leistungsaustausch zwischen der GmbH und der KG an und unterwarf die der GmbH erstatteten Beträge unter Anwendung der Übergangsregelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2003 IV B 7 -S 7100- 246/03 (BStBl I 2004, 240) ab dem 1. April 2004 der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.