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Ist Gegenstand der erfolgsneutralen Ausgliederung eine Sachgesamtheit, ist für die Veräußerung der verbleibenden Sachgesamtheit die Begünstigung nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG – soweit die Voraussetzungen vorliegen – gegeben. Ein zeitlicher Zusammenhang ist unbeachtlich. Für folgende Fälle ist dies vom BFH bereits entschieden worden:
Die Ausgliederung eines Mitunternehmeranteils an einer Unterpersonengesellschaft hindert nicht die Begünstigung der Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der Oberpersonengesellschaft.74) | |
Die erfolgsneutrale Ausgliederung eines Teilbetriebs nach § 20 oder § 24 UmwStG ist für die Begünstigung der Veräußerung des verbleibenden Teilbetriebs unschädlich. | |
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