14.6 Entgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils

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14.6.8.3 Tarifbegünstigung trotz erfolgsneutraler Ausgliederung

14.133

Ist Gegenstand der erfolgsneutralen Ausgliederung eine Sachgesamtheit, ist für die Veräußerung der verbleibenden Sachgesamtheit die Begünstigung nach §  16 Abs.  4 und §  34 EStG - soweit die Voraussetzungen vorliegen - gegeben. Ein zeitlicher Zusammenhang ist unbeachtlich. Für folgende Fälle ist dies vom BFH bereits entschieden worden:

Die Ausgliederung eines Mitunternehmeranteils an einer Unterpersonengesellschaft hindert nicht die Begünstigung der Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der Oberpersonengesellschaft.62)

Die erfolgsneutrale Ausgliederung eines Teilbetriebs nach §  20 oder §  24 UmwStG ist für die Begünstigung der Veräußerung des verbleibenden Teilbetriebs unschädlich.

Unschädlich ist auch die erfolgsneutrale Ausgliederung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die als Teilbetrieb gilt.63) War diese Beteiligung Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft und wird sie erfolgsneutral in das Sonderbetriebsvermögen überführt (§  6 Abs.  5 Satz 2 EStG), dann ist die anschließende Veräußerung des verbliebenen Mitunternehmeranteils tarifbegünstigt. Dabei wird hier unterstellt, dass die Überführung rechtmäßig erfolgt ist, weil die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft rechtlich möglich ist. Davon ist der BFH ausgegangen, weil die Rechtsfrage nicht streitbefangen war. Selbstverständlich ist dies indes nicht.