FG Nürnberg - Urteil vom 03.09.2014
7 K 1452/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1092

Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines nahegelegenen Gewerbeparks

FG Nürnberg, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 7 K 1452/11

DRsp Nr. 2015/3421

Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines nahegelegenen Gewerbeparks

1. Die Ableitung des Bodenwerts aus Verkaufspreisen und aus Richtwerten setzt normale Preisbildungsverhältnisse voraus. Ansiedlungspolitisch bedingte oder auf anderen Erwägungen beruhende Vorzugspreise sind daher auszuklammern. Diese könnten sich nur dann mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können. Ist dies nicht der Fall, beruhen Vorzugspreise auf ungewöhnlichen Umständen, die - selbst bei einer Häufung von stichtagsnahen Verkäufen durch die Gemeinde - nicht zu berücksichtigen sind 2. Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht. Diese Vermutung ist lediglich durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag dauerhaft gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist.