Autor: Bolk |
Der Thesaurierungssteuersatz beträgt einheitlich 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Der persönliche (progressive) Steuersatz ist unbeachtlich. Es bedarf deshalb einer eingehenden Beratung, ob ein Antrag im Einzelfall zielführend ist.
Beispiel
Das einfache Zahlenbeispiel belegt bereits, dass der Antrag, die Begünstigung nach § 34a EStG für die Thesaurierung des nicht entnommenen Gewinns zu stellen, nur sinnvoll ist, wenn der damit erzielte Stundungszeitraum und folglich Zinseffekt bedeutend ist. |
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