BFH - Urteil vom 06.03.2002
XI R 9/01
Normen:
EStG §§ 4 5 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 198, 480
BStBl II 2002, 737
DB 2002, 2086
DStR 2002, 1706
GmbHR 2002, 1038
NZG 2002, 1128
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI 284/96

Tilgungsleistungen auf abgeschriebene Forderungen

BFH, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen XI R 9/01

DRsp Nr. 2002/12708

Tilgungsleistungen auf abgeschriebene Forderungen

»Werden Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begründet und wertberichtigt wurden, später getilgt, so erhöht die Tilgung den laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. Das gilt auch, wenn sich der Einzelunternehmer vorübergehend atypisch still an dem Darlehensschuldner beteiligt und die Beteiligung ohne die Darlehensforderungen an einen Dritten veräußert hatte.«

Normenkette:

EStG §§ 4 5 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen, dessen Schwerpunkt in der Vermittlung von Beteiligungen an Anlagegesellschaften lag. Er und seine mit ihm im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte, im Jahr 1993 verstorbene Ehefrau waren auch persönlich an einer Vielzahl von Anlagegesellschaften beteiligt und erzielten hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.