FG Münster - Urteil vom 05.11.2021
14 K 2364/21 G,F
Normen:
GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 10a S. 8;

Übergang eines bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes anteilig auf eine aus dieser Kapitalgesellschaft und zwei atypisch stillen Gesellschaftern bestehende Mitunternehmerschaft

FG Münster, Urteil vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 14 K 2364/21 G,F

DRsp Nr. 2021/18866

Übergang eines bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes anteilig auf eine aus dieser Kapitalgesellschaft und zwei atypisch stillen Gesellschaftern bestehende Mitunternehmerschaft

Tenor

Die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2011 bis 2015 sowie die auf den 31.12. der Jahre 2010 und 2011 gesondert festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverluste werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 10a S. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bei einer Kapitalgesellschaft festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust anteilig auf eine aus dieser Kapitalgesellschaft und zwei atypisch stillen Gesellschaftern bestehende Mitunternehmerschaft übergeht.