BFH - Urteil vom 17.01.2019
III R 35/17
Normen:
AO § 176 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5, § 10a Satz 10; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; UmwStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AG 2019, 612
BB 2019, 1365
BFH/NV 2019, 877
BFHE 264, 32
BStBl II 2019, 407
DB 2019, 1302
DStR 2019, 1302
DStRE 2019, 851
FR 2019, 660
GmbHR 2019, 848
ZIP 2019, 1666
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3703/14

Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Übertragung des operativen Geschäfts einer Aktiengesellschaft im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr.1 UnWG auf eine Kommanditgesellschaft

BFH, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen III R 35/17

DRsp Nr. 2019/8537

Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Übertragung des operativen Geschäfts einer Aktiengesellschaft im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr.1 UnWG auf eine Kommanditgesellschaft

Überträgt eine AG ihr operatives Geschäft im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine KG, so geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der AG jedenfalls dann nicht auf die KG über, wenn sich die AG fortan nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der KG beschränkt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2017 10 K 3703/14 insoweit aufgehoben, als es die gegen den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 gerichtete Klage betrifft.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2012 über die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme sowie gegen die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2014 wird die Sache an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 176 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5, § 10a Satz 10; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; UmwStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.