Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2017
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2012 über die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme sowie gegen die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2014 wird die Sache an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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