OLG Celle - Beschluss vom 27.03.2012
9 W 37/12
Normen:
HGB § 105; HGB § 106; HGB § 161; BGB § 705;
Fundstellen:
BB 2012, 974
DStR 2012, 918
NotBZ 2012, 272
ZIP 2012, 766
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 27.02.2012

Übernahme der persönlichen Haftung in einer Kommanditgesellschaft durch eine BGB-Gesellschaft

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 9 W 37/12

DRsp Nr. 2012/14231

Übernahme der persönlichen Haftung in einer Kommanditgesellschaft durch eine BGB -Gesellschaft

Einer (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht nur die Fähigkeit zu, Kommanditistin, sondern auch Komplementärin einer Kommanditgesellschaft zu sein und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern und, soweit erforderlich, Vertretungsverhältnis in das Handelsregister eingetragen zu werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. März 2012 wird - unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 - das Registergericht bei dem Amtsgericht Tostedt angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

HGB § 105; HGB § 106; HGB § 161; BGB § 705;

Gründe:

Mit der im Tenor genannten Zwischenverfügung hat das Registergericht in Aussicht gestellt, den Antrag der Antragstellerin, einer Kommanditgesellschaft, auf Eintragung in das Handelsregister zurückzuweisen, weil ihre Komplementärin nicht - wie hier aber angemeldet - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein dürfe.

Damit werde das Handelsregister zweckentfremdet, indem es auch über die Gesellschafter der Komplementärin und deren Vertretungsverhältnisse informieren müsse und somit zu einer Art "GbR-Register" umfunktioniert werde.