Übersicht: Bilanzierungsgrundsätze Pensionsrückstellung
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
1. Die Pensionsrückstellung in der Gesamthandsbilanz ist zwingend.
2. In
der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist korrespondierend
dem Grund und der Höhe nach eine Forderung zu aktivieren.
3. Die Auszahlung der Pension nach Erreichen der Altersgrenze führt in der Gesamthandsbilanz grundsätzlich in Folge der Bewertung nach § 6a EStG zur erfolgswirksamen Auflösung der Rückstellung, während die Pensionszahlungen aufwandswirksam zu buchen sind.
4. Der
Bezug der Pension aus der Sicht des pensionsberechtigten Gesellschafters führt
zur gewinnmindernden Auflösung der Forderung in der Sonderbilanz,
während die Pensionszahlungen Sonderbetriebseinnahmen sind (§ 15
Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Sonderbilanz ist bis zum Wegfall der
Pensionsverpflichtung fortzuführen.
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