Übersicht: Bilanzierungsgrundsätze Pensionsrückstellung

Übersicht: Bilanzierungsgrundsätze Pensionsrückstellung

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

1.  Die Pensionsrückstellung in der Gesamthandsbilanz ist zwingend.

2.  In der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist korrespondierend dem Grund und der Höhe nach eine Forderung zu aktivieren.  

Das gilt auch dann, wenn in der Ge­samthandsbilanz im Hinblick auf das Nachholverbot eine Begrenzung der Pensionsrück­stellung nach §  6a Abs.  4 EStG erfolgt.  

3.  Die Auszahlung der Pension nach Erreichen der Altersgrenze führt in der Gesamthands­bilanz grundsätzlich in Folge der Bewertung nach §  6a EStG zur erfolgswirksamen Auflösung der Rückstellung, während die Pensionszahlungen aufwandswirksam zu buchen sind.

4.  Der Bezug der Pension aus der Sicht des pensionsberechtigten Gesellschafters führt zur gewinnmindernden Auflösung der Forderung in der Sonderbilanz, während die Pen­sionszahlungen Sonderbetriebseinnahmen sind (§  15 Abs.  1 Satz 2 EStG). Die Sonder­bilanz ist bis zum Wegfall der Pensionsverpflichtung fortzuführen.