Übersicht: Bilanzierungsgrundsätze Pensionsrückstellung
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
1. Die Pensionsrückstellung in der Gesamthandsbilanz ist zwingend.
2. In der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist korrespondierend dem Grund und der Höhe nach eine Forderung zu aktivieren.
Das gilt auch dann, wenn in der Gesamthandsbilanz im Hinblick auf das Nachholverbot eine Begrenzung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 4 EStG erfolgt.3. Die Auszahlung der Pension nach Erreichen der Altersgrenze führt in der Gesamthandsbilanz grundsätzlich in Folge der Bewertung nach § 6a EStG zur erfolgswirksamen Auflösung der Rückstellung, während die Pensionszahlungen aufwandswirksam zu buchen sind.
4. Der Bezug der Pension aus der Sicht des pensionsberechtigten Gesellschafters führt zur gewinnmindernden Auflösung der Forderung in der Sonderbilanz, während die Pensionszahlungen Sonderbetriebseinnahmen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Sonderbilanz ist bis zum Wegfall der Pensionsverpflichtung fortzuführen.
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