Übersicht: Fälle der Nachversteuerung

Übersicht: Fälle der Nachversteuerung

Die Nachversteuerung erfolgt, wenn nach einem Antrag auf begünstigte Besteuerung für ein Veranlagungsjahr in einem Folgejahr

1.

Überentnahmen entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Saldo von Entnahmen/Ein­lagen den Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung übersteigt. Der übersteigende Betrag unterliegt der Nachversteuerung, maximal jedoch bis zum bisher festgestellten Nachversteuerungsbetrag. Dieser entspricht dem auf Antrag begünstigten nicht entnommenen Gewinn abzgl. der darauf lastenden Besteuerung von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (29,80 %);

Beispiel

Der Gewinn einer Personengesellschaft beläuft sich laut Gewinn- und Verlustrechnung auf 150.000 Euro, der steuerpflichtige Gewinn auf 180.000 Euro. Der Saldo von Entnahmen und Einlagen beträgt 240.000 Euro, der Nachversteuerungsbetrag aus dem Vorjahr 200.000 Euro.

Lösung

Nachversteuerung: 240.000 Euro - 150.000 Euro = 90.000 Euro x 25 %

Tarifversteuerung: 180.000 Euro x persönlicher Steuersatz

jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer

2.

die Betriebsveräußerung oder -aufgabe erfolgt;

3.

das Unternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) in eine Kapital­gesellschaft umgewandelt oder eingebracht wird. Das gilt auch dann, wenn die Ein­bringung zum Buchwert erfolgt (§  20 UmwStG);

4.