Übersicht: Kapitalanteile

Übersicht: Kapitalanteile

Hinsichtlich der Kapitalanteile ist nach HGB zu unterscheiden:

Der Kapitalanteil für den Gesellschafter einer OHG und den Komplementär einer KG bestimmt sich nach §§  120 Abs.  2,  161 Abs.  2 HGB :

          In das Gesellschaftsvermögen geleistete Einlagen

-        Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind

+       Gewinnanteile, die dem Gesellschafter nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehen

-        Entnahmen des Gesellschafters

=       Kapitalanteil

Der Kapitalanteil für den Kommanditisten ergibt sich aus §§  167  ff. HGB :

          In das Gesellschaftsvermögen geleistete Pflichteinlagen

-        Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind

+       Gewinnanteile, jedoch nur