Übersicht: Kapitalanteile
Hinsichtlich der Kapitalanteile ist nach HGB zu unterscheiden:
Der Kapitalanteil für den Gesellschafter einer OHG und den Komplementär einer KG bestimmt sich nach §§ 120 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB :
In das Gesellschaftsvermögen geleistete Einlagen
- Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind
+ Gewinnanteile, die dem Gesellschafter nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehen
- Entnahmen des Gesellschafters
= Kapitalanteil
Der Kapitalanteil für den Kommanditisten ergibt sich aus §§ 167 ff. HGB :
In das Gesellschaftsvermögen geleistete Pflichteinlagen
- Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind
+ Gewinnanteile, jedoch nur
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