BFH - Urteil vom 06.12.2018
IV R 15/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 526
GmbHR 2019, 611
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1668/13

Umfang der Abzugsfähigkeit von SchuldzinsenBegriff der Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG

BFH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen IV R 15/17

DRsp Nr. 2019/5668

Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen Begriff der Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG

1. NV: Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmeüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744). 2. NV: Eine Entnahme bzw. eine Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG liegt nicht vor, soweit ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. NV: Die Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. August 2016 7 K 1668/13 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.