BFH - Urteil vom 14.03.2018
X R 17/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4a; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1011
BFHE 261, 273
BStBl II 2018, 744
DStRE 2018, 1014
DStZ 2018, 594
FR 2018, 758
HFR 2018, 940
NZG 2018, 1040
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1238/14

Umfang der Berücksichtigung von SchuldzinsenBerücksichtigung von Verlusten bei Berechnung der Überentnahme

BFH, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen X R 17/16

DRsp Nr. 2018/9167

Umfang der Berücksichtigung von Schuldzinsen Berücksichtigung von Verlusten bei Berechnung der Überentnahme

1. Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. 2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen. 3. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz 11 f. des BMF-Schreibens vom 17. November 2005 IV B 2 –S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. Dezember 2015 15 K 1238/14 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2007 und 2008 wird unter Änderung der Bescheide vom 2. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2014 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen in Höhe von 23.488,02 € (2007) bzw. 25.194,78 € (2008) ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. , Abs. ;