BFH - Urteil vom 15.07.2020
III R 68/18
Normen:
GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 597
BFH/NV 2021, 589
BStBl II 2021, 869
DB 2021, 1044
DStR 2021, 604
DStRE 2021, 440
FR 2021, 382
GmbHR 2021, 510
ZIP 2021, 697
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4079/16

Umfang der Gewerbesteuerpflicht nach Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters durch eine GmbH

BFH, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen III R 68/18

DRsp Nr. 2021/3580

Umfang der Gewerbesteuerpflicht nach Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters durch eine GmbH

1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen. 2. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.10.2018 – 10 K 4079/16 G wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Wirtschaftsjahr der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer im Jahr 2008 gegründeten GmbH, entspricht dem Kalenderjahr. Gesellschafter der Klägerin sind Frau BJ mit einer Kapitalbeteiligung von 2.500 € (10 %) und Herr UJ mit einer Beteiligung von 22.500 € (90 %). Letzterer ist Geschäftsführer der Klägerin.