FG Münster - Urteil vom 27.03.2014
2 K 1208/12 E
Normen:
AO § 165; AO § 164;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2016, 242

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO

FG Münster, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 2 K 1208/12 E

DRsp Nr. 2014/9370

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO

1) Erlässt das FA einen ESt-Bescheid, der hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht gemäß § 165 AO vorläufig ist, und macht es dabei deutlich, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht auf nachrangige Fragen wie z.B. die bereits geprüfte Höhe der Betriebsausgaben erstreckt werden soll, erwachsen die bereits geprüften Besteuerungsgrundlagen in Bestandskraft und sind damit einer Änderung nach § 165 AO nicht mehr zugänglich. 2) Dies gilt auch, wenn der Bescheid zunächst auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stand. Eine Verpflichtung des FA, den Stpfl. im Zuge der Aufhebung des Vorbehalts des Nachprüfung auf die fortan nur noch in Bezug auf die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht offene Veranlagung hinzuweisen, besteht nicht.

Normenkette:

AO § 165; AO § 164;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der wegen Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht vorläufige Einkommensteuerbescheid 2006 (Streitjahr) auch wegen höherer Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 165 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.