FG Hamburg - Urteil vom 25.02.2021
3 K 139/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1-2;

Umqualifizierung von Einkünften einer Personengesellschaft aus selbständiger Arbeit aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 3 K 139/20

DRsp Nr. 2022/6877

Umqualifizierung von Einkünften einer Personengesellschaft aus selbständiger Arbeit aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Das gilt auch für Personengesellschaften, die ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (Anschluss an BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649).2. Bei den Ausführungen des BFH in dieser Entscheidung zur verfassungskonform einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG handelt es sich nicht um ein obiter dictum, sondern um entscheidungstragende Rechtssätze.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte einer Personengesellschaft aus selbständiger Arbeit aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind und der Gewerbesteuer unterliegen.