BFH - Urteil vom 05.06.2014
XI R 2/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, Abs. 12 Satz 2; UStG § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2515/09

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen XI R 2/12

DRsp Nr. 2014/14855

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

1. Die PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn ein --im Einzelfall zu prüfender-- Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung im Sinne eines Entgelts besteht oder wenn die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe (wie z.B. bei der PKW-Nutzung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses) gegeben sind.2. In beiden Fällen kann die Bemessungsgrundlage entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen geschätzt werden; hierbei handelt es sich jeweils um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, Abs. 12 Satz 2; UStG § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb während der Jahre 2004 bis 2006 (Streitjahre) ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. die Verlegung von Kabeln und Leerrohren sowie der Straßenbau waren. Ihr Stammkapital hielt zu 90 % ihr Gesellschafter-Geschäftsführer.